Aufgewachsen in der Gemeinde Schwanheim am Main. Sein Vater Josef E. war dort derjenige Bürgermeister (1919-28), unter dessen Führung der Ort am 1.4.1928 nach Ffm. eingemeindet wurde.
1928 Abitur am Kaiser-Friedrichs-Gymnasium (heute: Heinrich-von-Gagern-Gymnasium) in Ffm. Auslandssemester in Lausanne und Paris. Dann breit angelegtes Jurastudium in Ffm., das auch Soziologie, Philosophie und Anthropologie einschloss. 1932 erstes Staatsexamen. Kurze Assistententätigkeiten bei
Hugo Sinzheimer und (nach dessen Emigration) Arthur Baumgarten. 1935 zweites Staatsexamen und Promotion bei Fritz von Hippel („Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen. Kritisches zur Technik der Gesetzgebung und zur bisherigen Dogmatik des Privatrechts“, Ffm. 1940, 2. unveränderte Aufl. 1969). Von 1936 bis 1940 Stadtsyndicus in München Gladbach (heute: Mönchengladbach). Zugleich Arbeit an der in Ffm. von Fritz von Hippel betreuten Habilitation für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie, die er 1940 abschloss [„Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung. Beiträge zur Reform des Haftpflichtrechts (...)“, 1941, 2. Aufl. 1969]. 1940 Dozentur in Freiburg. Dann Professuren in Greifswald (1941-43), Innsbruck (1943-49), Mainz (1949-61) und Tübingen (1961-77). Zudem zeitweise Leiter der Rechtsabteilung der Internationalen Atomenergiebehörde in Wien. Zahlreiche Ehrungen und weitere Rufe nach Kiel, Göttingen, Freiburg, Wien, Bonn und Konstanz, denen E. nicht folgte, zeigen das herausragende Ansehen dieses Zivilrechtlers, Prozessualisten, Rechtsvergleichers und Rechtstheoretikers.
Zu Beginn seiner Lehrtätigkeit in Mainz veröffentlichte E. ein Lehrbuch des Schuldrechts (1949, 4. neubearb. Aufl. 1970), das später von Eike Schmidt (Allgemeiner Teil) und Hans-Leo Weyers (Besonderer Teil) fortgeführt wurde (8. Aufl. 1995-2000). So wichtig dieses Lehrbuch auch ist, E.s eigentlicher Ruhm beruht auf grundlagenorientierten Aufsätzen („Wege der Rechtsgewinnung“, ausgewählte Aufsätze, hg. v. Peter Häberle/Hans G. Leser, 1990) sowie vor allem auf zwei rechtstheoretischen Büchern: „Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts“ (1956, 4. Aufl. 1990) und „Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung“ (1970, 2. Aufl. 1972). Sie zielten auf die Tätigkeit des an „Gesetz und Recht“ gebundenen Richters, der ein Ergebnis finden und begründen muss und in dessen „Vorverständnis“ sich individuelle, professionelle und gesellschaftliche Elemente unterscheiden lassen. Die richterliche Entscheidung ist für E. zeitgebundene Konkretisierung des Gesetzes, fortschreitend und veränderlich. In der ab etwa 1960 aufbrechenden Methodendebatte gewannen diese Bücher außerordentliche Bedeutung, und E. wurde in ihr als „liberaler Theoretiker der Zivilgesellschaft“ (Johannes Köndgen) anerkannt.
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